ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
16. Aufl. 2025
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§ 18a Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
1
Dem einfachen Gesetzgeber steht es frei, zu bestimmten, ab wann er Personen aus familienpolitischen Gründen für Zeiten der Kindererziehung (und -pflege) oder der Pflege eines behinderten Kindes die Selbstversicherung in der PV ermöglicht. Die Beschränkung der Selbstversicherungsmöglichkeit in der PV für Zeiten der Kindererziehung (und -pflege) nach § 18 bzw der Pflege eines behinderten Kindes nach § 18a ist daher nicht verfassungswidrig (10 ObS 89/92).
1a
Abs 2 erfuhr durch das BGBl I 2022/217 eine Änderung. Diese trat mit in Kraft.
1b
Durch das Start-Up-Förderungsgesetz, BGBl I 2023/200, wurden die Ausschlussgründe im Abs 2 Z 3 (Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a-c und g bzw Ersatzzeit nach § 227 Abs 1 Z 3-6 oder nach § 227a) gestrichen. § 18a Abs 2 Z 3 trat mit außer Kraft.
2
Der Begriff „gemeinsamer Haushalt“ wurde durch das SVAG, BGBl I 2015/2 durch den Begriff „häusliche Umgebung“, wie er sich auch im § 18b findet, ersetzt. Das FLAG hingegen kennt nur den Begriff „Haushalt“; § 2 Abs 2 und 5 FLAG, demgem kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind i...