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Einfluss eines Änderungsvorbehalts auf das pflichtteilsrelevante Vermögensopfer bei Widmung von Vermögen an eine Privatstiftung
1. Die Kombination von umfassendem Änderungs- und Widerrufsrecht verhindert die Erbringung des Vermögensopfers iSd § 782 ABGB wie der Vorbehalt eines vom Erblasser allein auszuübenden Widerrufsrechts, wenn dieser selbst Letztbegünstigter ist.
2. Ein umfassender, vom Erblasser allein auszuübender Änderungsvorbehalt („in jedem Punkte“) steht der Erbringung des Vermögensopfers iSd § 782 ABGB im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015, BGBl I 2015/87, entgegen.
3. Die in der OGH-Entscheidung vom , 2 Ob 98/17a, zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 und überdies nur obiter getätigte Aussage, wonach der Vorbehalt eines umfassenden Änderungsrechts für sich allein die Erbringung des Vermögensopfers nicht hindern könne, wird im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 nicht aufrechterhalten.
(OLG Innsbruck 1 R 170/23v; LG Innsbruck 81 Cg 11/23i)
[1] Der 2019 verstorbene Erblasser, ein erfolgreicher Unternehmer, hinterließ eine Witwe (die nunmehrige Klägerin), zwei Söhne und eine Tochter. Er setzte die Klägerin zu seiner testamentarischen Alleinerbin ein und vermachte den Kindern als Vermächtnis Stückaktien an der H. AG (in der Folge nur: AG). Der reine Nachlass belief sich nach dem im Verlassen...