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Solidarhaftung von unmittelbarem und mittelbarem Gesellschafter für Ansprüche nach § 83 Abs 1 GmbHG?
1. Wirksam vertreten ist eine GmbH im Rahmen der verbotenen Einlagenrückgewähr nie. Die durch einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr ex tunc bewirkte Nichtigkeit lässt einen solchen Vertrag oder ein solches Geschäft von Anfang an unwirksam sein.
2. Auch die bloße (unentgeltliche oder nicht fremdübliche) Nutzung einer Wohnung (der Gesellschaft durch den Gesellschafter) kann grundsätzlich einen Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften darstellen.
3. Auch ehemalige Gesellschafter, sofern die Leistung im Hinblick auf die ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wird, unechte Dritte oder die „wahren Gesellschafter“, also etwa der Treugeber oder (wie hier) mittelbare Gesellschafter, können passivlegitimiert sein. Selbst echte Dritte können bei Kollusion oder grober Fahrlässigkeit nach § 83 Abs 1 GmbHG rückgabepflichtig sein.
4. Für den Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme (gem § 83 Abs 1 GmbHG) von unmittelbarem und mittelbarem Gesellschafter für „dieselbe“ Leistung, wobei der mittelbare Gesellschafter alleiniger Anteilseigner der zwischengeschalteten Gesellschaft und überdies auch deren Geschäftsführer ist, schließt sich der 6. Senat den Befürwortern der Solidarhaftung von unmitt...