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Zur Haftung der Bank für eine falsche Bankbestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG
1. Die Bank haftet für die (Un-)Richtigkeit ihrer Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG, wenn die Bestätigung schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich war.
2. Bei (Bar-)Abhebung und (Bar-)Einzahlung desselben Betrags innerhalb von nicht einmal drei Minuten müssen sich der Bank (ihren Mitarbeitern) Bedenken, dass es sich um dieselben Mittel handelte, also um Gelder, die aus dem Vermögen der Gesellschaft stammen, geradezu aufdrängen.
(OLG Graz 5 R 32/24a; LG Klagenfurt 26 Cg 44/23a)
[1] Der Kläger ist Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft. Diese wurde im Jahr 2013 als „GmbH light“ mit einem Stammkapital von 10.000 € und „einer zur Hälfte bezahlten Stammeinlage“ gegründet. Das Stammkapital wurde mit Gesellschafterbeschluss vom auf 35.000 € erhöht.
[2] Eine Person, die zwar weder Gesellschafter noch Geschäftsführer, aber „Bevollmächtigter“ der schuldnerischen Gesellschaft war, hatte am von dem bei der beklagten Bank geführten Geschäftskonto der Schuldnerin am (selben) Schalter 30.000 € in bar abgehoben und diesen Betrag etwa drei Minuten später als Stammkapital in bar wieder auf das Geschäftskonto eingezahlt. Am selben Ta...