Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern einer AG
1. Der Aufsichtsrat ist weder Vorgesetzter der Geschäftsleiter noch obliegt ihm die „Oberleitung“ der Gesellschaft.
2. Nach dem Konzept von § 81 iVm § 95 Abs 1 AktG ist die Information des Aufsichtsrats grundsätzlich eine Bringschuld des Vorstands.
3. Der Aufsichtsrat darf bei seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit idR auf die Ergebnisse des Abschlussprüfers vertrauen und sich auf dessen Ergebnisse stützen; es findet keine Doppelprüfung statt.
4. Einer umfassenden Prüfung durch den Aufsichtsrat bedarf es jedoch, wenn der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk einschränkt oder versagt. Die Intensität der Prüfpflicht des Aufsichtsrats hängt daher von Ergebnis und Qualität des Berichts des Abschlussprüfers ab.
5. Der Aufsichtsrat muss in geschäftlichen und finanziellen Dingen ein größeres Maß an Erfahrung und Wissen besitzen als ein durchschnittlicher Kaufmann und die Fähigkeit haben, schwierige rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen und deren Auswirkungen auf die Gesellschaft zu beurteilen. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats unterliegen damit einem erhöhten objektiven Sorgfaltsmaßstab, der sich in der praktischen Anwendung von jenem des § 1299 ABGB kaum abhebt.
6. Die Frage...