Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
GesRZ 2, April 2025, Seite 71

VfGH: Erstauftraggeberprinzip im MaklerG ist verfassungskonform

Wie in dieser Rubrik berichtet, wurde mit der Novelle BGBl I 2023/24 das MaklerG ua dahin gehend geändert, dass mit dem neu eingeführten § 17a nunmehr das sog Erstauftraggeberprinzip zur Anwendung kommt. Nach diesem soll die Provision des Maklers grundsätzlich derjenige Vertragsteil übernehmen, der die Leistung veranlasst hat; was häufig der Vermieter ist.

Gegen § 17a MaklerG wurde eine Individualbeschwerde nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG beim VfGH eingebracht. Diese stützte sich im Wesentlichen darauf, dass § 17a MaklerG die Vertragsfreiheit ungebührlich einschränke. Makler würden wegen ihrer „suchenden, vermittelnden und informierenden Tätigkeit“ auch den Wohnungssuchenden zugutekommen, unabhängig von einer möglichen Beauftragung durch den Vermieter. Auch „soziale Überlegungen“ würden eine derartige Einschränkung nicht rechtfertigen, denn § 17a MaklerG sei weder eine geeignete Maßnahme noch das gelindeste Mittel. Dementsprechend verletze die Bestimmung den Gleichheitsgrundsatz (Art 2 StGG; Art 7 B-VG) sowie das Eigentumsrecht (Art 5 StGG; Art 1 des 1. ZPEMRK).

Der VfGH teilte diese Ansicht in seinem Erkenntnis vom , G 168/2024, nicht. § 17a MaklerG verfolge das legitime Ziel, insb Mieter mit geringem oder mittlerem Einkommen finanziell zu entlasten und ihnen die angemessene Befriedigun...

Daten werden geladen...