Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
GesRZ 2, April 2025, Seite 70

Vorabentscheidungsersuchen des OGH an den EuGH: Auslegung der Russland-Sanktionsverordnung hinsichtlich Stimmrechtsausübung und Hauptversammlungsteilnahme

Wie in dieser Rubrik bereits mehrfach berichtet, hat sich die Gerichtsbarkeit in unterschiedlichen Angelegenheiten mit der Russland-Sanktionsverordnung zu beschäftigen, ua auch iZm einer einstweiligen Verfügung bei einer österreichischen SE (im Folgenden: die Gesellschaft), an der ein sanktionierter Rechtsträger beteiligt ist. Mit dieser Gesellschaft befasste sich der OGH nun auch iZm der Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen.

Im Wesentlichen war strittig, ob einem sanktionierten Rechtsträger (im Folgenden: die Klägerin) unter Verweis auf die (umfassenden) sanktionsrechtlichen Bestimmungen der Zugang zur Hauptversammlung zu Recht verwehrt wurde. Die Klägerin focht im Anschluss die auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse an und brachte vor, sie sei zu Unrecht nicht zur Hauptversammlung zugelassen worden.

Da - zumindest bei einem Teil der gefassten Beschlüsse - das Stimmrecht der Klägerin entscheidend gewesen wäre, hatte sich der OGH mit der Frage zu befassen, wie weit die sanktionsrechtlichen Bestimmungen reichen und insb welche Aktionärsrechte gem Art 2 Abs 1 der Russland-Sanktionsverordnung eingefroren sind. Da es sich hierbei um Auslegungsfragen zu einer unmittelbar anw...

Daten werden geladen...