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GesRZ 2, April 2025, Seite 65

Mehrstimmrechtsaktie - Gelegenheit zur Öffnung

Die Koalitionsregierung ist seit wenigen Wochen im Amt. Der Gesetzgeber will sich neben der Stiftung und der Verbesserung ihrer Governance, somit in sachgerechter Interpretation einer Stärkung des Beirats und der Anerkennung und Sicherung der Anpassungsfähigkeit, auch dem Gesellschaftsrecht widmen. Ausdrücklich nennt er die FlexCo, die evaluiert und weiterentwickelt werden soll (vgl in diesem Heft Th. Barth/B. Hirschler, GesRZ 2025, 68). Nicht angeführt, weil jedenfalls legistisch umzusetzen, wird das Mehrstimmrecht. Die Richtlinie (EU) 2024/2810 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem multilateralen Handelssystem beantragen, ABl L 2024/2810, S 1, wurde im Rahmen des EU Listing Act am beschlossen. Gem Art 7 leg cit haben die Mitgliedstaaten die Umsetzung bis zum vorzunehmen.

Österreich ist eines der wenigen Länder in Europa, das seit 60 Jahren das Mehrstimmrecht gänzlich verbietet. Allein in der Zeit zwischen 1938 und 1965 war es in sehr eingeschränkter Weise zulässig. Zuvor war das Gesetz liberal formuliert, die Verwaltungspraxis na...

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