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VwGH: Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt
• 1. Eine in der Vergangenheit gegebene Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt bewirkt nicht auf Dauer eine endgültige Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedsstaates gemäß Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei vom .
• 2. Ist seit dem Verlust der Beschäftigung bis zur Entscheidung der Behörde über den Feststellungsantrag bereits ein Zeitraum von mehr als sieben Monaten vergangen, in dem der Betreffende keine neue Arbeitsstelle gefunden hat, so ist der Zeitraum abgelaufen, der ihm im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vernünftigerweise einzuräumen war, um eine neue Beschäftigung zu finden. Dass für ihn eine konkrete und begründete Aussicht bestehe, in absehbarer Zeit eine Beschäftigung zu finden, hat der Betroffene weder im Verfahren behauptet, noch wird dies in seiner Beschwerde an den VwGH dargetan. – (Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei vom )
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