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immo aktuell 2, April 2025, Seite 84

Fraglicher Vollmachtsmangel im Schlichtungsstellenverfahren

immo aktuell 2025/16

§ 10 Abs 4 AVG; § 37 Abs 1 MRG, § 39 Abs 1 MRG, § 40 Abs 2 MRG

Nach Maßgabe des § 10 Abs 4 AVG kann die Behörde (hier: Schlichtungsstelle) vom urkundlichen Nachweis einer Vollmacht absehen. Der Funktionär einer beruflichen oder anderen Organisation kann sich dann auf diese Bestimmung berufen, wenn eine Vollmacht zur Vertretung entweder ihm selbst oder der Organisation, deren Funktionär er ist, erteilt worden ist. Ergeben sich darüber keine Zweifel, dann ist die Behörde grundsätzlich berechtigt, auf die Vorlage einer Vollmacht iSd § 10 Abs 4 AVG zu verzichten.

Sachverhalt: [1] Der Antragsteller war Mieter und die Antragsgegnerin Vermieterin einer Wohnung in Wien. Das zunächst auf fünf Jahre befristete und in der Folge um weitere vier Jahre verlängerte MietverS. 85 hältnis begann am und wurde mit beendet.

[2] Gegenstand des Verfahrens ist die Zulässigkeit des vereinbarten und vorgeschriebenen Hauptmietzinses für die vom Antragsteller gemietete Wohnung. Strittig ist nur mehr der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand, der an die Schlichtungsstelle gerichtete Antrag sei zufolge eines Vertretungsmangels gegenstandslos und die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung daher nunmehr - nach Abziehung des Verfahrens von der Schlichtu...

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