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Im Zubehör-Wohnungseigentum stehender „Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug“
immo aktuell 2025/14
§ 2 Abs 2 WEG, § 5 Abs 3 WEG, § 56 Abs 1 WEG
Die Verselbständigung von Zubehör-Wohnungseigentum an einem „Kfz-Abstellplatz“ nach § 56 Abs 1 WEG ist dann ausgeschlossen, wenn es sich in Wahrheit nicht um einen Abstellplatz, sondern um ein selbständiges Garagengebäude handelt. Für die Anwendbarkeit des § 56 Abs 1 WEG reicht es aus, dass die Zubehöreigenschaft nach Maßgabe des § 5 Abs 3 WEG idF WRN 2015 ausgewiesen ist.
Sachverhalt: [1] Die Antragstellerin ist Eigentümerin von *Anteilen der Liegenschaft EZ*, verbunden mit Wohnungseigentum am Objekt „W 8“. An der Liegenschaft wurde im Jahr 1983 Wohnungseigentum begründet. Nach dem zugrunde gelegten Nutzwertgutachten vom ist dem Objekt „W 8“ der Antragstellerin der (in einem freistehenden Gebäude auf der Liegenschaft befindliche) Garagenplatz Nr 10 zugeordnet.
[2] Die Antragstellerin begehrte - soweit im Revisionsrekursverfahren relevant - zur angeführten Liegenschaft die Berichtigung der Miteigentumsanteile in Form einer Aufteilung dieser Anteile auf zwei Wohnungseigentumsobjekte, und zwar *Anteile unter Beibehaltung der Bezeichnung „W 8“ und *Anteile mit der neuen Bezeichnung „Garage Nr 10“. Ihrem Antrag legte sie eine gutachterliche Stellungnahme zur Änderung der Nutzwerte vom samt ein...