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immo aktuell 2, April 2025, Seite 63

Die neue „Mietpreisbremse“ für Kategorie- und Richtwertmietzinse

Das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz - 4. MILG

Erich René Karauscheck

„Jetzt das Richtige tun. Für Österreich.“ Die Bundesregierung hat mit großer Eile die Mietpreisbremse für Kategorie- und Richtwertmietzinse, den „Mietpreisdeckel“ aus dem 3. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz (3. MILG), fortgeschrieben. Die Regelungen treten mit in Kraft.

1. Das 3. MILG

Das 3. MILG ist am in Kraft getreten und hat angeordnet, dass die Kategoriemietzinse, die Richtwertmietzinse und die Erhaltungsbeiträge im Gemeinnützigen Wohnbaugesetz erst wieder am eine jährliche Wertanpassung erfahren sollen. Vorgesehen war also eine vorläufige Aussetzung der Wertsicherung für eine eingeschränkte Gruppe von Mietverträgen. Das 3. MILG hatte die klare Intention, eine Verlangsamung der Weitergabe der inflationsbedingten Teuerung an Mieter zu bewirken.

Dieser Mietendeckel aus dem Jahr 2023 hat nicht alle Mietverträge umfasst. Jene Mietverträge, die dem angemessenen oder dem sogenannten „freien“ Mietzins unterliegen bzw in welchem Wertsicherungsvereinbarungen unter Zugrundelegung des Verbraucherpreisindex mietvertraglich vereinbart wurden, waren nicht erfasst.

Die Mietpreisbremse bzw der Mietzinsdeckel für eine eingeschränkte Gruppe von Mietern hat - wie die Erfahrung des Vorja...

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