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AVR 2, April 2025, Seite 72

Eine Zustellvollmacht ist auch zu beachten, wenn sie nicht in FinanzOnline eingetragen ist

AVR 2025/5

§ 83 Abs 2 BAO; § 77 Abs 11 WTBG 2017

Bei einer fehlenden Angabe einer Zustellbevollmächtigung in FinanzOnline ist nur dann davon auszugehen, dass keine Zustellvollmacht besteht, wenn sich nicht anderes aus weiteren Eingaben des Steuerpflichtigen oder des Vertreters ergibt.

Sachverhalt: Eine Steuerberatungsgesellschaft brachte am eine Säumnisbeschwerde „im Namen und im Auftrag unserer oa Mandantin“, der Revisionswerberin, ein. Nach Aufforderung des BFG gemäß § 284 Abs 2 BAO führte das Finanzamt in einer Mitteilung aus, dass bereits mit Beschwerdevorentscheidung vom , postalisch mit Zustellnachweis am an die Revisionswerberin zugestellt, über einen Teil der Beschwerden entschieden worden sei. Über den anderen Teil sei mit Beschwerdevorentscheidung vom abgesprochen worden, welche an die Revisionswerberin adressiert und in deren Databox am elektronisch zugestellt worden sei.

Das BFG stellte daraufhin das Säumnisverfahren ein und begründetet dies im Wesentlich damit, dass zu den jeweiligen Zustellungszeitpunkten keine aufrechte bzw der Abgabenbehörde gegenüber wirksame Zustellbevollmächtigung einer steuerlichen Vertreterin vorgelegen habe, weshalb die Zustellung an die Revisionswerberin rechtswirksam ...

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