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Keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung
AVR 2025/4
§ 250 Abs 1 lit d BAO, § 85 Abs 2 BAO
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschwerde den im § 250 Abs 1 BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf.
Sachverhalt: Der Revisionswerber erhob gegen einen infolge einer Außenprüfung ergangenen Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen aus, ihm sei nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden, zu den Besprechungspunkten der Außenprüfung - auf welche im angefochtenen Wiederaufnahmebescheid begründend verwiesen wurde - Stellung zu nehmen, Unterlagen zu übermitteln bzw bei der Klärung des Sachverhaltes mitzuarbeiten. Er habe im Rahmen der Außenprüfung mehrfach darauf hingewiesen, dass er sich Montag bis Donnerstag aus beruflichen Gründen im Ausland befinde und am Freitag meistens als Lektor an einer Fachhochschule tätig sei. Der Prüfer habe dies bei seinen Terminvorschlägen nicht berücksichtigt.
Das Finanzamt erteilte einen Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs 2 BAO und forderte den Revisionswerber auf, die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid zu begründen. Nach Verstreichen der Mängelbehebungsfri...