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Auch Schwärzen will gelernt sein!
§ 23 Abs 1 BFGG verlangt, dass die Erkenntnisse und Beschlüsse des BFG der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zugänglich zu machen sind. Lediglich unter den in § 23 Abs 3 BFGG geregelten Voraussetzungen muss oder kann eine Veröffentlichung unterbleiben. In allen anderen Fällen sind nach § 23 Abs 2 BFGG bei der Veröffentlichung „personenbezogene Daten nur soweit unkenntlich zu machen, als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten gebieten (wie etwa Umstände des Privat- oder Familienlebens, Steuergeheimnis), ohne hierdurch die Verständlichkeit der Entscheidung zu beeinträchtigen“. Die Festlegung, „welche personenbezogenen Daten unkenntlich zu machen sind“, erfolgt jeweils durch das Organ des BFG, das die Entscheidung getroffen hat. § 22 Abs 2 BFGG setzt voraus, dass dafür „elektronische Hilfsmittel“ zur Verfügung stehen. Deren Einsatz hat aber mitunter seine Tücken.
1. Beispielfälle für missglückte Schwärzungen aus der BFG-Rechtsprechung
Welche Schwierigkeiten bei der Verwendung „elektronischer Hilfsmittel“ bei der Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten auftreten können, soll anhand der in der Findok veröffentlichten Versionen einiger - zufällig ausgewählter - BFG-Entscheidungen gezeigt werden.
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