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Das Arbeitsruhegesetz gilt auch in Niederösterreichs Spitälern
Zum Verhältnis der Feiertags-Entgeltregelungen von NÖ SÄG und ARG
Das Land Niederösterreich verweigerte seinen in Krankenanstalten beschäftigten landesbediensteten Ärzten die Auszahlung des im Arbeitsruhegesetzes normierten Feiertagsarbeitsentgeltes. Der Oberste Gerichtshof hat am im Zuge eines Feststellungsverfahrens nach § 54 ASGG klargestellt, dass die Regelungen des ARG – und damit auch der Anspruch auf Feiertagsarbeitsentlohnung – auch für niederösterreichische Landesbedienstete, die in Spitälern – und damit in Betrieben – beschäftigt sind, zur Anwendung kommen.
1. Parteienvorbringen
1.1. Antragsteller
Der Antragsteller (GÖD) beantragte die Feststellung, dass Spitalsärzte im Sinne des § 1 NÖ Spitalsärztegesetz 1992 (NÖ SÄG 1992), die in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehen, gegenüber ihrem Dienstgeber zusätzlich zu den in den §§ 15 ff. NÖ SÄG 1992 normierten Entgeltansprüchen Anspruch auf Feiertagsentgelt und Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Arbeitsruhegesetz (ARG) haben, für dessen Berechnung alle regelmäßig anfallenden Entgeltbestandteile heranzuziehen sind.
Der Antragsteller brachte vor, dass auf Spitalsärzte, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land Niederösterreich (= Antragsgegner) stehen und in einer Krankenanstalt tätig sind, sowohl das NÖ SÄG 1992 als ...