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ASoK 9, September 2000, Seite 302

Die „automatische" Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Pensionierung des Arbeitnehmers ohne vorherige Auflösungserklärung oder -vereinbarung löst das Arbeitsverhältnis nicht auf

Dr. Thomas Rauch

Nur in Ausnahmefällen endet ein Arbeitsverhältnis ohne eine Auflösungserklärung oder -vereinbarung (z. B. Tod des Arbeitnehmers). So etwa beendet die bloße Bekanntgabe des Arbeitnehmers, zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt die Pension anzutreten, noch nicht das Arbeitsverhältnis. Falls nach dieser Bekanntgabe der Arbeitgeber Erklärungen abgibt, die als Kündigung des Arbeitgebers zu werten sind, so wird auch in jenen Fällen ein Abfertigungsanspruch bewirkt, in denen bei Selbstkündigung des Arbeitnehmers die Voraussetzungen für einen Abfertigungsanspruch (nach § 23 a AngG) nicht gegeben gewesen wären. Für den Arbeitgeber (bzw. dessen Vertreter oder Berater) ist daher die genaue Kenntnis der Rechtslage zur Vermeidung gewisser Ansprüche von entscheidender Bedeutung.

1. Zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

1.1 Beendigung durch einseitiges Rechtsgeschäft

Die wichtigsten Formen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, nämlich die Kündigung (§ 20 AngG, § 77 GewO 1859), die Entlassung (§ 27 AngG, § 83 GewO 1859, § 15 Abs. 3 BAG) und der vorzeitige Austritt (§ 26 AngG, § 82 a GewO 1859, § 15 Abs. 4 BAG) sowie auch die Auflösung während der Probezeit, sind einseitige Rechtsgeschäfte (bzw. empfangsbedürftige Willenserklärungen), die erst mit dem Zugehen der Erklärung an den Empf...

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