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ASoK 8, August 2000, Seite 300

VwGH: Kündigung von Behinderten

1. Bei der vom Behindertenausschuss nach § 8 Abs. 2 BEinstG zu treffenden Entscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Von dem eingeräumten Ermessen wird dann im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht, wenn die Behörde der Entscheidung eine Interessenabwägung zu Grunde legt, bei der die berechtigten Interessen des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des zu kündigenden bzw. schon gekündigten Dienstnehmers im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Dabei ist zu beurteilen, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann.

2. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung ist noch zu prüfen, ob ein besonderer Ausnahmefall i. S. d. § 8 Abs. 2 zweiter Satz BEinstG vorliegt, in welchem dem Dienstgeber die vorherige Einholung der Zustimmung nicht zugemutet werden kann.

3. Wird die Zustimmung zur Kündigung nicht erteilt, so kann von einer fehlerhaften Ermessensausübung dann nicht gesprochen werden, wenn die betroffene Behinderte zwar wiederholt unfreundlich zu Kunden gewesen ist, das Verhalten aber offenb...

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