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Behindertenpflichtzahl bei Teilzeitbeschäftigung
• Behindertenpflichtzahl bei Teilzeitbeschäftigung (§§ 1 Abs. 1, 4 BEinstG)
, ARD 5127/15/2000
Bei der Berechnung der Pflichtzahl für die Einstellung Behinderter sind auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer voll zu berücksichtigen.
Anm.:Umgekehrt werden auch teilzeitbeschäftigte Behinderte bei der Erfüllung der Pflichtzahl voll angerechnet. Dienstgeber sind übrigens verpflichtet, ein Verzeichnis über die Beschäftigung von begünstigten Behinderten zu führen (§ 16 Abs. 2 BEinstG). Dieses Verzeichnis muss dem Bundessozialamt (BSA) einmal jährlich vorgelegt werden, außer das BSA erhält die erforderlichen Daten von der Gebietskrankenkasse (GKK) und der Dienstgeber wird davon vom BSA informiert (§ 16 Abs. 5 und Abs. 6 BEinstG).