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OGH: Drittschuldner / Hinterlegung bei Gericht
• 1. Wenngleich der Regelungszweck des § 292 j EO nur direkte Zahlungen des Drittschuldners umfasst, ist der Wille des Gesetzgebers erkennbar, dem Drittschuldner dort entgegenzukommen, wo er auf Grund seiner üblicherweise voraussetzbaren Kenntnisse nicht in der Lage ist, in jedem Fall eine gesetzmäßige Aufteilung des Bezuges in den pfändbaren und unpfändbaren Teil vorzunehmen.
• 2. Die Absicht des Gesetzgebers gebietet eine analoge Anwendung der vorerwähnten Grundsätze, d. h. einer Befreiungswirkung des Drittschuldners, wenn dieser im Zuge eines Gerichtserlages leicht fahrlässig gegen Formvorschriften verstoßen und daher eine unrichtige Auszahlung veranlasst hat. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn das Exekutionsgericht trotz Erkennbarkeit eines gerichtlichen Erlages ohne weitere Erhebungen oder Verbesserungsaufträge nur an einen betreibenden Gläubiger Überweisungen tätigt, obwohl ein weiterer als solcher erkennbar ist. – (§ 292 j und § 307 EO)
( 9 Ob A 105/99 b)