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SWK 12, 20. April 2025, Seite 641

Vorsteuerberichtigung bei zeitlich gemischt genutzten und vor dem 1. 4. 2012 angeschafften Gebäuden

Entscheidung: (Abweisung der Parteirevision).

Normen: §§ 3a Abs 1a, 12 Abs 2, 3, 10, 10a UStG; Art 26 MwStSyst-RL.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Ehepaar (Miteigentumsgemeinschaft) erwarb im Jahr 2007 ein Ferienhaus und nutzte es ab dem Folgejahr sowohl für Vermietungszwecke als auch (im Ausmaß von ca zwei Wochen pro Jahr) für private Zwecke. Im Jahr der Anschaffung machte die Miteigentumsgemeinschaft die gesamte Vorsteuer aus dem Kauf geltend. Im Jahr 2016 verkaufte sie das Haus unecht steuerbefreit und nahm eine Vorsteuerberichtigung im Ausmaß von einem Zehntel vor. Das Finanzamt nahm hingegen einen Berichtigungszeitraum von 19 Jahren an.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, eine private Nutzung des Ferienhauses sei von Beginn an beabsichtigt gewesen, womit das Haus nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken gedient habe. Im Anschaffungsjahr sei zudem auch für den (in den Folgejahren) zeitlich privat genutzS. 642 ten Anteil Vorsteuer geltend gemacht worden, womit die Voraussetzungen des § 12 Abs 10a UStG erfüllt seien, was zu einem Berichtigungszeitraum von 19 Jahren führe.

Rechtliche Beurteilung: Es steht fest, dass weder das Ferienhaus als solches noch ein Raum dieses Gebäudes überwiegend für p...

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