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Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch Bilderverkauf?
iFamZ 2025/74
1. Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs erfordert eine schwerwiegende Verletzung der ehelichen Verhaltenspflichten, die dessen Geltendmachung grob unbillig erscheinen lässt.
2. Maßgebend ist neben dem objektiven Gewicht des Fehlverhaltens auch die subjektive Verantwortlichkeit - also das Verschulden an der Eheverfehlung.
3. Vor allem bei Eingriffen in die wirtschaftliche Sphäre eines Ehepartners sind zudem die Auswirkungen auf dessen Interessen zu berücksichtigen.
Die Parteien heirateten 1996. Zwischen ihnen ist seit 2019 ein Unterhaltsverfahren nach § 94 ABGB für den Zeitraum ab 1996 anhängig. Der Mann zog im April 2015 aus der gemeinsamen Ehewohnung aus. Die Ehe wurde mittlerweile rechtskräftig gem § 55 EheG geschieden. Mit ihrem am im Scheidungsverfahren eingebrachten Antrag begehrte die Antragstellerin den Zuspruch einstweiligen Ehegattenunterhalts während aufrechter Ehe sowie einen Prozesskostenvorschuss für bereits angefallene und künftig anfallende Verfahrenskosten gem § 382 Z 8 lit a EO. Der Antragsgegner wandte ua ein, seine Geldunterhaltszahlungen ab Oktober 2020 deshalb eingestellt zu haben, weil die Frau ihren Unterhaltsanspruch verwirkt habe. Er stützte sich primär darauf, da...