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Geltung des HeimAufG in Krankenanstalten; erworbener Grundstatus; Freiheitsbeschränkung durch sedierende Medikation, Armgurt, Bettseitenteile
iFamZ 2025/72
LG Korneuburg , 20 R 300/24v
1. Bei einer Konstellation, in der erst in zwei oder mehr Jahren darüber Gewissheit bestehen wird, ob das derzeit vorhandene schwere Psychosyndrom sich so weit bessern wird, dass die derzeitige Pflegebedürftigkeit vielleicht zukünftig entfällt und unklar ist, ob eine solche Besserung tatsächlich eintreten wird, kann dies nicht dazu führen, eine Anwendung des HeimAufG in der Krankenanstalt zu verneinen. Andernfalls unterstünde der Patient in den nächsten Jahren nicht dem Schutz vor Freiheitsbeschränkungen, den andere Personen in gleicher Lage haben.
2. § 2 Abs 1 Satz 2 HeimAufG möchte lediglich „normale“ Patienten von Krankenanstalten, die in einem „Durchgangsstadium“ (vgl 7 Ob 194/12y, „Durchgangssyndrom“) konkret baldige Rehabilitation erwarten, dem Regime des HeimAufG wegen vergleichbar geringeren Schutzbedürfnisses entziehen.
3. Das HeimAufG ist daher hier anzuwenden und die im Antrag der Bewohnervertretung angesprochenen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen sind formell und materiell zu überprüfen. Die Verletzung der Verständigungspflicht bewirkt die Unzulässigkeit der Maßnahmen.
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