Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Rechtskraftwirkung eines Reiseverbots
iFamZ 2025/54
Entscheidungen im Verfahren über die Obsorge und das Kontaktrecht können bei einer Änderung der Verhältnisse abgeändert werden. Entscheidend ist dabei, ob gegenüber jenem Sachverhalt, der für die frühere Entscheidung maßgeblich war, eine relevante Änderung eingetreten ist
[1] Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, mit dem der - seit 2016 in Österreich wohnhaften - Mutter wegen der kriegsbedingten Gefahrenlage und der damit begründeten Reisewarnung des Außenministeriums untersagt wurde, mit ihren Kindern zu Besuchszwecken in die Ukraine zu reisen. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es nicht zu.
[2] Die Mutter erhebt dagegen einen mit einer Zulassungsvorstellung verbundenen „ordentlichen“ Revisionsrekurs. Da der Gegenstand des Verfahrens nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist, kann sie allerdings nach § 62 Abs 5 AußStrG ohnehin einen außerordentlichen Revisionsrekurs erheben. Ihr Rechtsmittel ist daher als solcher zu behandeln (8 Ob 9/24h mwN).
[3] Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf:
[4] 1. Im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder in Österreich sind gem Art 8 Abs 1 iVm Art 6...