Praxishandbuch VStG | Verwaltungsstrafgesetz
1. Aufl. 2025
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S. 2328. Die Kosten des Strafverfahrens
Das VStG und das VwGVG beinhalten Regelungen über die Kostentragung im Verwaltungsstrafverfahren.
8.1. Kosten im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren
Für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren sind die §§ 64 f die maßgeblichen Bestimmungen über die Kostentragung.
Wird ein Straferkenntnis erlassen bzw verkündet, so ist darin auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Der Ausspruch über den Kostenbeitrag muss im Straferkenntnis selbst erfolgen, und zwar in dessen Spruch. Eine gesonderte Vorschreibung des Kostenbeitrages ist rechtswidrig (beim Ersatz von Barauslagen allerdings möglich). Eine Kostenbeitragspflicht ist nur bei Geld- oder Freiheitsstrafen vorgesehen. Bei einer Ermahnung kommt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages nicht in Betracht, und ebenso wenig, wenn das Strafverfahren eingestellt wird. In Strafverfügungen, Anonymverfügungen und Organstrafverfügungen können keine Kosten vorgeschrieben werden. Eine Kostenvorschreibung erfolgt aber, wenn die betreffende Erledigung infolge Einspruchs oder Nichtzahlung innerhalb der gesetzten Frist außer Kraft tritt, das ordentliche Strafverfahren eing...