Praxishandbuch VStG | Verwaltungsstrafgesetz
1. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 2379. Die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen
9.1. Vollstreckung von Geldstrafen
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.
Im Fall einer Mahnung gemäß § 54b Abs 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 5 zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel iSd § 1 der Exekutionsordnung.
Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
9.2. Vollzug von Freiheitsstrafen
9.2.1. Strafantritt, Vollzugsort und Bedingungen des Strafvollzuges
Strafantritt
Ein Bestrafter auf freiem Fuß, der die Strafe nicht sofort antritt, ist aufzufordern, die Freiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemessenen Frist anzutreten.
S. 238Kommt er der Aufforderung zum Strafantritt nicht nach, so ist er zwangsweise vorzuführen. Dies ist ohne vorherige Aufforderung sofort zu veranlassen, wenn die begründete Sorge besteht, dass er sich durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde. § 36 Abs 1 zweiter Satz und § 36 Abs 3 sind anzuwenden. Demnach ist der zwangsweise vorgeführte Bestrafte sofort zu vernehmen (§ 36 Abs 1 zweiter Satz). Außerdem ist ihm ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen (zum Begriff vgl unter 2.2.2.) oder eine sonstige Person seines Vertrauens zu verständigen und Kontakt mit einem Verteidiger aufzunehmen und diesen zu bevollmächtigen. Einem Festgenommenen, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, ist ferner zu gestatten, die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von der Festnahme zu verständigen und mit dieser Kontakt aufzunehmen. Bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Behörde die Verständigung vorzunehmen (§ 36 Abs 3).
Wird gegen das Erk des VwG, mit dem die Freiheitsstrafe verhängt wurde, Revision beim VwGH oder Beschwerde beim VfGH erhoben, so ist mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bis zu deren Entscheidung zuzuwarten. Dies gilt nicht, wenn die begründete Sorge besteht, dass sich der Bestrafte durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde.
Vollzugsort
Die Freiheitsstrafe ist im Haftraum der zuständigen Behörde oder jener Behörde zu vollziehen, welcher der Strafvollzug gemäß § 29a übertragen wurde. Können diese Behörden die Strafe nicht vollziehen oder verlangt es der Bestrafte, so ist die seinem ständigen Aufenthalt nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion um den Strafvollzug zu ersuchen, wenn sie über einen Haftraum verfügt. Kann auch diese Behörde die Strafe nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel der Bestrafte seinen ständigen Aufenthalt hat, um den Strafvollzug zu ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.
Im unmittelbaren Anschluss an eine gerichtliche Freiheitsstrafe oder wenn andernfalls die Untersuchungshaft zu verhängen wäre, darf die von der Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe auch sonst in einem gerichtlichen Gefangenenhaus vollzogen werden; mit Zustimmung des Bestraften ist der Anschlussvollzug auch in einer Strafvollzugsanstalt zulässig.
S. 239Bedingungen des Strafvollzuges
In § 53c werden die Modalitäten des Strafvollzuges im Einzelnen geregelt:
Häftlinge dürfen ihre eigene Kleidung tragen und sich, ohne dazu verpflichtet zu sein, angemessen beschäftigen. Sie dürfen sich selbst verköstigen, wenn dies nach den verfügbaren Einrichtungen weder die Aufsicht und Ordnung beeinträchtigt noch unverhältnismäßigen Verwaltungsmehraufwand verursacht. Sie sind tunlichst von Häftlingen, die nach anderen Bestimmungen als nach diesem Bundesgesetz angehalten werden, männliche Häftlinge jedenfalls von weiblichen Häftlingen getrennt zu halten.
Häftlinge sind in einfach und zweckmäßig eingerichteten Räumen mit ausreichendem Luftraum und genügend Tageslicht unterzubringen. Die Hafträume sind gut zu lüften und in der kalten Jahreszeit entsprechend zu heizen. Bei Dunkelheit sind sie außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten, dass die Häftlinge ohne Gefährdung des Augenlichtes lesen und arbeiten können. Es ist dafür zu sorgen, dass die Häftlinge Vorfälle, die das unverzügliche Einschreiten eines Aufsichtsorgans erforderlich machen könnten, diesem jederzeit zur Kenntnis bringen können.
Der Briefverkehr der Häftlinge darf nicht beschränkt, sondern nur durch Stichproben überwacht werden. Schriftstücke, die offenbar der Vorbereitung oder Weiterführung strafbarer Handlungen oder deren Verschleierung dienen, sind zurückzuhalten. Geld- oder Paketsendungen sind frei. Pakete sind in Gegenwart des Häftlings zu öffnen. Sachen, die die Sicherheit und Ordnung gefährden können, sind ihm jedoch erst bei der Entlassung auszufolgen, sofern sie nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen.
Häftlinge dürfen innerhalb der Amtsstunden Besuche empfangen, soweit dies unter Berücksichtigung der erforderlichen Überwachung ohne Gefährdung der Sicherheit und Ordnung sowie ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich ist.
Der Brief- und Besuchsverkehr von Häftlingen mit inländischen Behörden und Rechtsbeiständen sowie mit Organen, die durch für Österreich verbindliche internationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind, darf weder beschränkt noch inhaltlich überwacht werden. Das Gleiche gilt für den Verkehr ausländischer Häftlinge mit konsularischen Vertretern ihres Heimatstaates.
Die obersten Behörden haben für den Strafvollzug in den Hafträumen der Bezirksverwaltungsbehörden oder Landespolizeidirektionen eine Hausordnung zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter BedachtS. 240nahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter sinngemäßer Berücksichtigung der sich aus dem StVG ergebenden Grundsätze des Strafvollzuges und der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln. Für diese Häftlinge gelten die §§ 76 ff StVG über die Unfallfürsorge sinngemäß. Über die gebührenden Leistungen entscheidet die oberste Behörde.
Auf der Grundlage der zuletzt angeführten Bestimmung wurde die AnhO, die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung), erlassen.
Die AnhO findet gemäß ihrem § 1 Abs 1 auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben (Häftlinge).
Die Häftlinge sind verpflichtet, sich an die AnhO zu halten, den Anordnungen der Aufsichtsorgane Folge zu leisten und alles zu unterlassen, wodurch ihre eigene körperliche Sicherheit sowie die Sicherheit und Ordnung im Haftraum gefährdet werden könnte. Im Haftraum einer Sicherheitsbehörde ist die AnhO außer in deutscher Sprache auch in den Amtssprachen der Vereinten Nationen, den Sprachen der an Österreich angrenzenden Staaten sowie in Kroatisch, Rumänisch, Serbisch und Türkisch bereitzuhalten; auf Wunsch ist Häftlingen Einsicht in die Verordnung in der Sprachfassung ihrer Wahl zu gewähren.
Das VStG lässt den Vollzug von Freiheitsstrafen auch in gerichtlichen Gefangenhäusern und Strafvollzugsanstalten zu. Die Einzelheiten sind in § 53d geregelt, der zum Großteil auf die Bestimmungen des StVG über den Vollzug von Freiheitsstrafen verweist.
Vollzug von Freiheitsstrafen an Jugendlichen
Jugendliche Häftlinge sind von erwachsenen zu trennen.
Auf den Strafvollzug an Jugendlichen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten sind die Bestimmungen des JGG über den Jugendstrafvollzug sinngemäß anzuwenden.
9.2.2. Unzulässigkeit des Vollzuges von Freiheitsstrafen
An psychisch kranken oder körperlich schwer kranken Personen und an Jugendlichen unter 16 Jahren darf eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden.
S. 241Der Vollzug der Freiheitsstrafe an einer Bestraften, die schwanger ist oder entbunden hat, ist bis zum Ablauf der achten Woche nach der Entbindung und darüber hinaus so lange auszusetzen, als sich das Kind in ihrer Pflege befindet, höchstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung. Die Freiheitsstrafe kann jedoch vollzogen werden, wenn es die Bestrafte verlangt.
Auf Verlangen des Standeskörpers ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, und im Fall eines Einsatzes des Bundesheeres oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes auch an anderen Soldaten auszusetzen. Auf Verlangen der Zivildienstserviceagentur ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Personen, die Zivildienst leisten, auszusetzen.
9.2.3. Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen
Den Aufwand für den Vollzug von Freiheitsstrafen hat jene Gebietskörperschaft zu tragen, die Rechtsträgerin jener Einrichtung ist, in der die Freiheitsstrafen vollzogen werden.
Außer im Fall des § 53d Abs 2 (Erhalt einer Arbeitsvergütung; hiervon ist der Vollzugskostenbeitrag abzuziehen und der Rest zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben) haben Häftlinge für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im § 32 Abs 2 zweiter Fall StVG vorgesehenen Höhe zu leisten. Gemäß dieser Bestimmung beträgt der Kostenbeitrag, wenn der Strafgefangene eine Arbeitsvergütung bezieht, 75 % der jeweiligen Arbeitsvergütung, sonst das Vierfache der Arbeitsvergütung je Arbeitsstunde in der höchsten Vergütungsstufe (§ 52 Abs 1 StVG) für jeden Tag der Strafzeit. Eine solche Verpflichtung entfällt für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet, oder soweit ihn daran, dass er keine solche Arbeit leistet, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft.
Der Kostenbeitrag ist nach Beendigung des Vollzuges durch Bescheid, im Fall des Vollzuges in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder einer Strafvollzugsanstalt durch Bescheid des Vollzugsgerichtes vorzuschreiben, wenn er nicht ohne weiteres geleistet wird oder offenkundig uneinbringlich ist. Er ist nach den Bestimmungen des VVG über die Einbringung von Geldleistungen, im Fall der Vorschreibung durch das Vollzugsgericht nach den für die Einbringung gerichtlich festgesetzter Kostenbeiträge geltenden Bestimmungen einzutreiben.
S. 242Die Kostenbeiträge fließen der Gebietskörperschaft zu, die gemäß dem ersten Absatz den Aufwand für den Strafvollzug zu tragen hatte. Dieser sind uneinbringliche Kostenbeiträge von jener Gebietskörperschaft zu refundieren, in deren Vollzugsbereich die Freiheitsstrafe verhängt wurde.
9.2.4. Rechtsschutz
Maßnahmenbeschwerde
Der Vollzug einer Freiheitsstrafe ist ein AuvBZ.
Die in § 53c und in der AnhO getroffenen Regelungen verbriefen zT subjektive Rechte des Häftlings, deren Verletzung mit Maßnahmenbeschwerde aufgegriffen werden kann. So kommt nach dem VwGH eine Verletzung in Rechten nicht nur dann in Betracht, wenn der Vollzug einer Freiheitsstrafe dem Verbot der Folter nach Art 3 EMRK widerspricht, sondern ergeben sich die geschützten Rechte (und Pflichten) eines Häftlings auch aus den Bestimmungen des § 53c und der für den jeweiligen Haftraum geltenden Hausordnung.
Belangte Behörde im Maßnahmenbeschwerdeverfahren ist die Strafvollzugsbehörde.
Kommandantenbeschwerde
Neben der Ergreifung von Maßnahmenbeschwerden haben Häftlinge während der Anhaltung gemäß § 23 Abs 1 AnhO das Recht, sich beim Kommandanten schriftlich oder mündlich mit der Behauptung noch andauernder Verletzung eines ihnen aus der AnhO erwachsenden Rechts zu beschweren. Zu diesem Zweck sind sie auf ihr Verlangen ohne unnötigen Aufschub dem Kommandanten vorzuführen. Aus § 23 Abs 2 AnhO ergibt sich, dass der Kommandant die Beschwerde unverzüglich zu prüfen hat.
Der Ablauf des Beschwerdeverfahrens gestaltet sich wie folgt:
Ist der Kommandant der Ansicht, dass die Beschwerde berechtigt ist, hat er den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
Ist der Kommandant der Ansicht, dass die Beschwerde nicht berechtigt ist, so hat er den Sachverhalt der Strafvollzugsbehörde vorzulegen, welche diesen unverzüglich zu prüfen hat.
Gelangt die Behörde zur Ansicht, dass die Beschwerde berechtigt ist, und wird der Bf noch angehalten, so hat sie den Kommandanten anzuweisen, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
S. 243Gelangt die Behördezur Ansicht, dass die Beschwerde nicht berechtigt ist, hat die Behörde den Betroffenen ohne Zustellnachweis vom Ergebnis der Prüfung in Kenntnis zu setzen, sofern eine Abgabestelle bekannt ist oder ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann.
Das Ergebnis der negativ ausgefallenen Prüfung der Kommandantenbeschwerde ist dem Betroffenen schriftlich bekanntzugeben, weil auf dessen Abgabestelle abgestellt und normiert wird, dass die Bekanntgabe ohne Zustellnachweis zu erfolgen hat. Mangels Bescheidqualität dieser Erledigung kommt ein Rechtszug nicht in Betracht. Ein sonst bestehender Rechtsschutz wegen des in Beschwerde gezogenen Verhaltens bleibt unberührt.
9.3. Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges
Der Strafvollzug kann auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund aufgeschoben werden, insb wenn
durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder
Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.
Der Strafvollzug ist auf Antrag oder von Amts wegen für die Dauer von mindestens sechs Monaten aufzuschieben oder zu unterbrechen, wenn der Bestrafte während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war und dem Strafvollzug nicht ausdrücklich zustimmt.
Liegen die Voraussetzungen des § 53b Abs 2 zweiter Satz vor (es besteht die begründete Sorge, dass sich der Bestrafte durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen wird), darf der Aufschub oder die Unterbrechung des Strafvollzuges nicht bewilligt werden oder ist dessen bzw deren Bewilligung von Amts wegen zu widerrufen.
S. 2449.4. Zuständige Behörde
Alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe obliegen bis zum Strafantritt der für das Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde (zB Bezirksverwaltungsbehörde) oder jener Behörde, welcher der Strafvollzug gemäß § 29a übertragen wurde.
Gemäß § 29a kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, übertragen werden.
Mit Strafantritt stehen diese Anordnungen und Entscheidungen, soweit nicht das Vollzugsgericht zuständig ist, der Verwaltungsbehörde zu, der gemäß § 53 der Strafvollzug obliegt (Strafvollzugsbehörde).
Diese „variable“ Zuständigkeitsordnung führt dazu, dass vor dem Strafantritt die Titelbehörde, danach die Strafvollzugsbehörde zuständig ist.