Praxishandbuch VStG I Verwaltungsstrafgesetz
1. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 2176. Rechtsschutz vor dem Verfassungsgerichtshof
6.1. Einleitung
In Verwaltungsstrafverfahren erkennt der VfGH über in die Verfassungssphäre reichende Vollzugsfehler verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, dh dann, wenn verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (Grundrechte) oder wegen einer rechtswidrigen Vorschrift (verfassungswidriges Gesetz oder gesetzwidrige Verordnung) subjektive Rechte des Betroffenen verletzt wurden. Demgegenüber erkennt er über die Verletzung in einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten. Von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des VfGH gehören.
Ein wesentlicher Anteil der in Verwaltungsstrafsachen ergangenen Rsp des VfGH betrifft Verletzungen der persönlichen Freiheit oder der körperlichen Unversehrtheit, zu der es im Zusammenhang mit Festnahmen oder Anhaltungen kommen kann. Die Ablehnungsmöglichkeit des VfGH stellt dabei sicher, dass nur über aussichtsreiche bzw verfassungsrechtlich relevante Fälle inhaltlich abzusprechen ist.
6.2. Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung
Hinsichtlich verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen erkennt der VfGH über Beschwerden gegen das Erk eines VwG, soweit der Bes...