Zuschüsse in der Umsatzsteuer
1. Aufl. 2025
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S. 173. Der umsatzsteuerliche Leistungsaustausch
3.1. Allgemeines und Rechtsgrundlagen des Leistungsaustausches
Art 2 MwStSyst-RL normiert, dass „Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt“ und „Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt“, der Umsatzsteuer unterliegen. Folglich sind Leistungen nur umsatzsteuerbar, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt werden, dh im Rahmen eines Leistungsaustauschs. Damit wird dem Prinzip der Einkommensverwendung Rechnung getragen, indem die Steuerbarkeit einer Leistung nur gerechtfertigt ist, wenn für sie etwas aufzuwenden ist. Der Gedanke des Leistungsaustauschs geht auch aus § 1 Abs 1 Z 1 UStG hervor, wonach „[d]ie Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt“ der Umsatzsteuer unterliegen.
Der Leistungsaustausch hat willentlich im Rahmen eines Rechtsverhältnisses zu erfolgen. Naturgemäß setzt der Leistungsaustausch zunächst eine Leistung, dh eine Lieferung oder sonstige Leistung, voraus. Eine Leistung bedingt die Zuwendung eines verbrauchsfähigen (konsumfähige...