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ASoK 1, Jänner 2000, Seite 40

VwGH: Dienstunfall

1. Die Entscheidung, dass der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder wegen eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, ist eine Verwaltungssache, die Herstellung dieses Zustandes ist hingegen eine Leistungssache. Ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt liegt vor, wenn der Sozialversicherungsträger rechtlich relevante Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmen.

2. Für die Anerkennung als Dienstunfall kommt es nicht allein auf die natürliche (naturwissenschaftliche) Kausalität des aus der Risikosphäre der Unfallversicherung stammenden zeitlich begrenzten Ereignisses an, sondern darauf, ob diese Ursache für die körperliche Schädigung wesentlich war. Haben mehrere Ursachen zu einer körperlichen Schädigung geführt, so ist nach der Rechtsprechung nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, wesentlich. Damit werden in erster Linie die sogenannten Anlagefälle ausgeschieden, also solche Gesundheitsschäden, die auf einem Vorschaden beruhen und durch die kausale...

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