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VwGH: Familienangehöriger türkischer Arbeitnehmer
• 1. Auf Familienangehörigkeit i. S. d. Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei kann sich nur berufen, wessen Bezugsperson im Sinne dieser Bestimmung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt angehört hat. Der Bezieher einer Invaliditätspension gehört dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt nicht mehr an.
• 2. Die ursprüngliche Bezugsperson kann nicht durch einen anderen Familienangehörigen ersetzt werden, da im Sinne dieser Bestimmung weiters Voraussetzung ist, dass der betroffene Familienangehörige die Genehmigung erhalten haben muss, zu dem dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, und nur zu diesem, nicht auch zu anderen in Österreich wohnhaften und beschäftigten Familienmitgliedern. – (Art. 7 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei vom , Nr. 1/80)
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