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VwGH: Ausländerbeschäftigung
• Wenn ein Arbeitgeber mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung im Mitgliedsstaat Österreich einen Drittstaatsangehörigen verwendet hat, der in diesem Mitgliedsstaat und nach den in diesem Mitgliedsstaat geltenden Bedingungen ordnungsgemäß und dauerhaft beschäftigt gewesen ist, so kann eine Bestrafung des Arbeitgebers wegen Übertretung des AuslBG mit Rücksicht auf die zu beachtende gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung Österreichs, den freien Dienstleistungsverkehr auch für drittstaatsangehörige Arbeitnehmer eines entsendenden Arbeitgebers zu gewährleisten, nicht in Betracht kommen. – (§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a i. V. m. § 3 Abs. 1 AuslBG i. d. F. BGBl. Nr. 201/1996, Art. 49, 50 EGV)
„Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat seit seinem Urteil 'van Binsbergen', Rs. 33/74, Slg. 1974, 1299, in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die die Dienstleistungsfreiheit regelnden Artikel 49 (Ex-Artikel 59) und 50 (Ex-Artikel 60) EWG-Vertrag unmittelbar verbindlich sind und – ungeachtet entgegenstehenden nationalen Rechts – direkte Rechtsansprüche erzeugen. In seinem Urteil vom Rush Portuguesa Lda gegen Office ...