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OGH: Insolvenz-Ausfallgeld
• 1. § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a und c IESG ist dahin zu verstehen, dass es sich um Kosten zur Durchsetzung oder Hereinbringung an sich gesicherter, d. h. für den Fall ihrer Nichterfüllung durch den Arbeitgeber zur Beanspruchung von Insolvenz-Ausfallgeld berechtigender Forderungen nach § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 IESG handelt.
• 2. Mit der Wendung in § 1 Abs. 2 Z 4 IESG „die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten" wird auf § 41 Abs. 1 ZPO verwiesen. Ersatzfähige Kosten sind sämtliche von der klagenden Partei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gesetzten Kosten; dazu gehören die mangels Zahlung einen Prozess (Mahnklage) erforderlich machenden Kosten des Verfahrens, die Kosten der exekutiven Durchsetzung der Kostenersatzforderung sowie die Kosten des Antrages auf Konkurseröffnung. – (§ 1 Abs. 2 Z 4 IESG)
( 8 Ob S 383/97 z)