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OGH 12.05.1978, 9Os202/77

OGH 12.05.1978, 9Os202/77

Rechtssätze


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Norm
RS0090295
Hinter der unter dem Einfluss der Zurechnungsunfähigkeit begangenen Anlasstat muss trotzdem ein Täterwille stehen, der dem Täter, hätte er mit Bewusstsein und der Einsicht eines geistig gesunden Menschen gehandelt, als Vorsatz nach § 5 StGB zuzurechnen wäre.
Normen
RS0089263
Bei Beurteilung der Anlasstat nach § 21 Abs 1 StGB ist ein auf den Zustand nach § 11 StGB zurückzuführender Tatirrtum im Sinne § 8 StGB unbeachtlich.
Normen
RS0090270
Da im Verfahren nach § 21 Abs1 StGB ausschließlich die Gefährlichkeitsprognose mit Berufung bekämpft werden kann, ist bereits durch die bloße Anmeldung der Berufung der Punkt des Erkenntnisses, durch den sich der Betroffene beschwert erachtet, deutlich und bestimmt bezeichnet; eine solche, in der Folge nicht ausgeführte Berufung ist meritorisch zu erledigen.
Normen
StGB §21
StPO nF §429
RS0090260
In einem Verfahren nach § 21 Abs 1 StGB ist die Tat an sich vom biologischen Schuldelement (= Zurechnungsfähigkeit) zu abstrahieren; es ist entscheidend; ob die als Anlaßtat in Betracht kommende Handlungsweise des Täters als folgerichtige Betätigung eines auf die Herbeiführung des strafgesetzwidrigen Erfolges im Sinne des Grunddelikts gerichteten Willens erscheint, wobei es bei einem zurechnungsfähigen Täter, auch bei Bestehen der Fähigkeit zu einer solchen Willensbildung, an einer schuldhaften Handlungsweise im Sinne des § 4 StGB fehlt.
Norm
RS0089545
(Strafrechtlich irrelevanter) "Rechtswahn" schließt den Vorsatz nicht aus.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090295
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-78873