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OGH: Entlassung
• 1. Die Androhung der Entlassung, verbunden mit der Aufforderung an die Arbeitnehmerin, selbst zu kündigen, und die Gewährung einer diesbezüglichen dreitägigen Überlegungsfrist während des Wochenendes stellt weder eine schlüssige Erklärung dar, eine Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin nicht für unzumutbar zu halten, noch diejenige, auf das Entlassungsrecht verzichten zu wollen.
• 2. Das nicht richtige Verbuchen von Unter- und Überbeständen, die Bargeldentnahme gegen gleichzeitiges Einlegen eines gedeckten Schecks, die kurzfristige Kaufpreiskreditierung an einen Kunden sowie die Aufbewahrung von Hartgeld im Geschäftstresor durch eine Kassierin stellen bloße Ordnungswidrigkeiten dar, denen das Gewicht eines Entlassungsgrundes nicht zukommt. – (§ 27 Z 1 AngG)
( 9 Ob A 23/99 v)