Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
OGH: Ausländerbeschäftigung
• 1. Beruht gemäß § 29 Abs. 2 AuslBG das Fehlen der Beschäftigungsbewilligung auf einem Verschulden des Betriebsinhabers, dann ist der Ausländer bezüglich der Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses so zu stellen, als ob er auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages beschäftigt gewesen wäre.
• 2. Vorsätzliches Handeln eines ausländischen Arbeitnehmers zur Erzielung eines illegalen Beschäftigungsverhältnisses führt jedoch zum Verlust der Ansprüche aus § 29 Abs. 2 und 3 AuslBG sowie aus culpa in contrahendo. – (§ 29 Abs. 2 und 3 AuslBG, § 878 Satz 2 ABGB)
„Aus den Materialien (EBRV 449 BlgNR XVII. GP) ist als Zweck der Bestimmung abzuleiten, der verbotswidrigen Beschäftigung von Ausländern zu begegnen und deshalb zusätzliche Ansprüche zugunsten der ausländischen Arbeitskraft zu normieren, welche an die Beendigung einer an sich unerlaubten Beschäftigung bei schuldhaftem Verhalten des Arbeitgebers dieselben Rechtsfolgen knüpfen, wie sie ein Arbeitgeber bei Auflösung eines ordnungsgemäß abgeschlossenen Rechtsverhältnisses zu tragen habe (EB 16). Die fiktive Gleichstellung des Ausländers mit einem Inländer durch Abs. 2 gewährleiste die Kündigungsentschädigung und den Abfertigungsanspruch künftig immer dann, wenn den Betriebsinhaber ein Versch...