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Zur Gestaltung von Kündigungsterminen im Arbeitsverhältnis
• Zur Gestaltung von Kündigungsterminen im Arbeitsverhältnis (§ 20 AngG)
ecolex 11/99, 788 f.: Artikel von Johannes Winkler.
Der Autor meint, dass es „gerade noch" zulässig sei, wenn der Arbeitgeber durch eine Vereinbarung gemäß § 20 Abs. 3 AngG 24 Kündigungstermine pro Kalenderjahr habe, der Angestellte hingegen nur zwölf . Nicht mehr zulässig sei dies aber dann, wenn überdies gleich lange Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Angestellte (§ 20 Abs. 4 AngG) vereinbart werden. Das ASG Linz habe die gleichzeitige Vereinbarung dieser beiden Kündigungsmodalitäten kürzlich zu Unrecht für zulässig erachtet.
Bis der OGH diese Frage entscheidet, wird man daher aus Vorsichtsgründen eine Kombination von verlängerter Dienstnehmer-Kündigungsfrist und Vereinbarung von 24 Kündigungsterminen vermeiden. Vereinbart der Dienstgeber die gleichen Kündigungstermine, die für den Dienstnehmer gelten (zwölf Monatsletzte pro Kalenderjahr), ist dies jedenfalls auch in Kombination mit längeren Kündigungsfristen zulässig.