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Ersatz der Entgeltfortzahlungskosten
• Ersatz der Entgeltfortzahlungskosten (§§ 1293, 1295, 1325 ABGB)
Gewinn 12/99, 208 f.: Artikel von Franz Marhold. OGH 2 Ob 8/96 v. . OGH 1 Ob 212/97a v.
Wenn ein Dritter am Fernbleiben des Arbeitnehmers schuld ist (z. B. Unfall), kann dieser bzw. dessen Haftpflichtversicherung herangezogen werden. Denn die Entgeltfortzahlungspflichten des Arbeitgebers haben nicht den Sinn, den Schädiger von seiner Ersatzpflicht zu entlasten. Auch leichte Fahrlässigkeit des Dritten stellt übrigens Verschulden im Sinne des ABGB dar.
Der Arbeitgeber hat gegenüber dem schädigenden Dritten sowohl Anspruch auf Ersatz des Bruttogehaltes als auch auf die Arbeitgeber-Beiträge zur Sozialversicherung. Bei einem Arbeiter (Bauarbeiter) hat der Arbeitgeber insoweit Anspruch auf Ersatz des Lohnfortzahlungsschadens gegenüber einem Schädiger, als er nach den Bestimmungen des EFZG keine Rückerstattung erlangen kann. Für die Beiträge nach EFZG und BSchEG (sowie für 30% der Zuschläge zum Lohn nach dem BUAG) besteht kein Ersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Schädiger. Dies gilt wohl auch für IESG- und Wohnbauförderungs-Beiträge. Steuerliche Verpflichtungen, wie der DB zum FLAG, der DZ, die KommSt und die (Wiener) DGA, sind als bloß mittelbare Schä...