Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Journalisten-Sozialvericherung ab 1. 1. 2000
• Journalisten-Sozialvericherung ab (§§ 2 Abs. 1 Z 4, 3 Abs. 3, 273 Abs. 3 Z 2 GSVG)
Die hauptberuflich tätigen Journalisten, die derzeit nach § 3 Abs. 3 GSVG nur pensionsversichert sind, werden mit zusätzlich in die Kranken- und Unfallpflichtversicherung einbezogen. Damit fällt die bisher mögliche beitragsfreie Anspruchsberechtigung beim (Ehe-)Partner ab diesem Zeitpunkt weg.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass für diese Journalisten ab vorrangig die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG als freier Dienstnehmer in Betracht käme. Solange allerdings Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bezahlt werden, könnte die Gebietskrankenkasse eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer im ASVG nur für die Zukunft (und nur mit Bescheid) feststellen (vgl. §§ 10 Abs. 1 a, 410 Abs. 1 Z 8 ASVG).