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ASoK 1, Jänner 2000, Seite 29

Entlassung eines Arbeitnehmers

1. Die Entlassung eines Arbeitnehmers kann niemals auf bloße Verdachtsmomente gestützt werden. Der Arbeitgeber hat vielmehr vor dem Ausspruch der Entlassung zu prüfen, ob sich der Angestellte tatsächlich eines pflichtwidrigen Verhaltens schuldig gemacht hat, und zumindest zu versuchen, den Sachverhalt, der den gänzlichen Vertrauensentzug rechtfertigen soll, aufzuklären.

2. Eine zur Selbstkündigung führende Androhung der Entlassung ist nur dann rechtswidrig i. S. d. § 870 ABGB, wenn durch das angedrohte, an sich erlaubte Mittel der Entlassung nicht die eigenen Interessen gewahrt werden, sondern in Wahrheit nur der andere Teil in seinen Interessen verletzt werden soll.

3. Es kommt daher entscheidend darauf an, ob im Zeitpunkt ihrer Androhung aus der Sicht des Arbeitgebers plausible und objektiv ausreichende Gründe für den Ausspruch einer Entlassung gegeben waren. Lagen Anhaltspunkte von einigem Gewicht dafür vor, dass der Arbeitnehmer durch sein Handeln strafrechtliche Tatbestände verwirklicht habe und Anspruch des Arbeitgebers auf Schadenersatz bestehen könnte, kann dem Arbeitgeber nicht das Recht abgesprochen werden, auf die sich möglicherweise ergebenden Konsequenzen hinzuweisen. – (§ 27 Z 1 AngG, § 870 ABGB)

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