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ASoK 1, Jänner 2000, Seite 26

Verjährung und Verfall im Arbeitsrecht

Verfallsregelung im Arbeitsvertrag ist bei Fehlen kollektivvertraglicher Verfallsbestimmungen auch für unabdingbare Ansprüche zulässig

Dr. Thomas Rauch

Kollektivvertragliche und einzelvertragliche Verfallsfristen sollen eine möglichst rasche Bereinigung angeblich oder tatsächlich offener Ansprüche bewirken. Die Vertragspartner sollen dazu angehalten werden, möglichst rasch ihre Ansprüche geltend zu machen. Je mehr Zeit nach dem anspruchsbegründenden Sachverhalt vergeht, desto schwieriger wird es, ihn aufzuklären, und desto größer sind die Beweisschwierigkeiten.

Kollektivvertragliche Verfallsfristen sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht von Amts wegen, sondern nur auf entsprechende Einwendung der Parteien zu beachten. Gesetzliche Fallfristen sind im Prozess vom Richter nur dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sich dies aus dem Zweck der Frist ergibt. Die nähere Kenntnis von Verfalls- und Verjährungsbestimmungen ist daher insbesondere auch für die Parteienvertreter von Bedeutung.

1. Verjährung nach dem ABGB

Soweit die betreffenden Gesetze (insbesondere arbeitsrechtliche Sondergesetze) keine speziellen Vorschriften enthalten, beträgt nach § 1486 Z 5 ABGB die Verjährungsfrist für Forderungen des Arbeitnehmers auf Entgelt und Auslagenersatz sowie für Rückforderungen des Arbeitgebers von ...

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