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ASoK 1, Jänner 2000, Seite 19

Gleiches Entgelt für gleiche Arbeit?

Zur Gleichwertigkeit von Tätigkeiten und Arbeitsplätzen im Sinne der EU-Normen

Dr. Lukas Stärker

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich im Frühjahr 1999 mit der Frage zu befassen, ob Personen, die gleiche Tätigkeiten ausüben, aber aufgrund unterschiedlicher Berufsberechtigungen zur Ausübung dieser Tätigkeiten befugt sind, ein gleiches Entgelt zu bezahlen ist. Mit Urteil vom verneinte der EuGH diese Frage und begründete seine Entscheidung damit, dass eine gleiche Arbeit im Sinne der einschlägigen europarechtlichen Normen nicht vorliegt, wenn eine gleiche Tätigkeit über einen erheblichen Zeitraum von Arbeitnehmern mit unterschiedlicher Berufsberechtigung ausgeübt wird.

1. Sachverhalt

Der Kläger ist Betriebsrat der Wiener Gebietskrankenkasse, die geklagte Partei ist die Wiener Gebietskrankenkasse.

Die Wiener Gebietskrankenkasse beschäftigte 1994 insgesamt 11 Dienstnehmer als Psychotherapeuten. Diese 11 Dienstnehmer kommen aus drei verschiedenen Berufsgruppen: 1. Ärzte, die ihre Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt abgeschlossen haben, 2. diplomierte Psychologen, die zur selbständigen Berufsausübung im Gesundheitswesen berechtigt sind, sowie 3. Personen, die kein Examen als Arzt oder Psychologe abgeleg...

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