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Arbeitnehmerschutz in der EU
EuGH bestätigt strengere Regelungen der Mitgliedstaaten
Ein italienisches Gericht hat den EuGH zur Auslegung der Art. 3, 4 und 5 der Karzinogene-Richtlinie 90/394/EWG und des Art. 4 der Arbeitsmittel-Richtlinie 89/655/EWG angerufen. Es ging dabei um die Frage der Vereinbarkeit der italienischen Umsetzungsmaßnahmen mit den Richtlinien.
Nach Art. 3 der Karzinogene-RL müssen Arbeitgeber für jede Tätigkeit, bei der Arbeitnehmer bei der Arbeit Karzinogenen ausgesetzt sind oder sein können, die daraus resultierenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer ermitteln und beurteilen. Art. 4 verpflichtet Arbeitgeber generell zur Verringerung der Verwendung von Karzinogenen insbesondere durch Ersatz durch nicht oder weniger gefährliche Stoffe, so weit das technisch möglich ist. Wenn die Gefahrenermittlung und -beurteilung ein Risiko für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer ergibt, ist nach Art. 5 die Exposition der Arbeitnehmer zu vermeiden. Wenn der Ersatz technisch nicht möglich ist, sind die Arbeiten in einem geschlossenen System durchzuführen, ist auch das nicht möglich, ist die Exposition der Arbeitnehmer auf das geringste technisch mögliche Niveau zu verringern.
Demgegenüber verpflichtet das italienische Recht Arbeitgebe...