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ASoK 12, Dezember 1999, Seite 398

OGH: Ersatzruhe / Verbrauch

1. Aus der Natur des Arbeitsrechtes als „Sonderprivatrecht für Ungleichgewichtslagen" ergibt sich, daß die einseitige Rechtsgestaltung durch den Arbeitgeber – abgesehen von der Ausübung einseitiger, zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führender Gestaltungsrechte (Kündigung, Entlassung) – nur in sehr engem Rahmen und unter besonderen Voraussetzungen zur Vermeidung einer Benachteiligung des Arbeitnehmers zulässig ist.

2. Eine einseitige Festsetzung der Ersatzruhe i. S. d. § 6 ARG durch den Arbeitgeber ist rechtlich unzulässig.

3. Wenn der Arbeitgeber in der irrigen Annahme, ihm stehe ein einseitiges Gestaltungsrecht über den Verbrauch der Ersatzruhe durch den Arbeitnehmer in der Kündigungsfrist zu, den leistungsbereiten S. 399Arbeitnehmer an der Erbringung der Arbeitsleistung hindert, so steht dem Arbeitnehmer gemäß § 1155 Abs. 1 ABGB ein Entgeltanspruch zu; mit anderen Worten kann der Arbeitgeber die auch während der Kündigungsfrist bestehende Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und seine Entgeltzahlungspflicht nicht dadurch beseitigen, daß er einseitig den Verbrauch der Ersatzruhe anordnet. – (§ 6 ARG, § 1155 Abs. 1 ABGB)

„Insoweit ist die gesetzliche Regelung parallel zu § 4 Abs. 1 UrlG und der Rechtsprechung, wonach eine einseitige Dien...

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