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ASoK 12, Dezember 1999, Seite 397

OGH: Geschäftsführer / Ersatzansprüche

1. Der für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Geschäftsführer oder Gesellschafter erforderliche Gesellschafterbeschluß kann unterbleiben, wenn das Beschlußerfordernis bloße Formalität und damit ein überflüssiger Umweg wäre.

2. Wenn in einer Zweimann-GmbH beide Gesellschafter selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer sind, kann jeder auf Grund eigenen Entschlusses namens der GmbH gegen den anderen Ersatzansprüche wegen Verletzung der Geschäftsführerpflichten erheben. – (§ 46 GmbHG)

( 9 Ob A 358/98 g)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Mitarbeiterin der Personalabteilung eines österreichischen Kreditinstitutes.
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