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OGH: Geschäftsführer / Ersatzansprüche
• 1. Der für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Geschäftsführer oder Gesellschafter erforderliche Gesellschafterbeschluß kann unterbleiben, wenn das Beschlußerfordernis bloße Formalität und damit ein überflüssiger Umweg wäre.
• 2. Wenn in einer Zweimann-GmbH beide Gesellschafter selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer sind, kann jeder auf Grund eigenen Entschlusses namens der GmbH gegen den anderen Ersatzansprüche wegen Verletzung der Geschäftsführerpflichten erheben. – (§ 46 GmbHG)
( 9 Ob A 358/98 g)