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OGH: Zeitvorrückung von Angestellten
• Gewährt ein Arbeitgeber rechtswidrigerweise keinem seiner Arbeitgeber eine kollektivvertraglich vorgesehene Zeitvorrückung auf der Grundlage von Biennalsprüngen, so kann er sich hernach nicht darauf berufen, das Gestaltungsrecht gemäß § 11 Abs. 4 Z 2 des Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und Bauindustrie in Anspruch genommen zu haben, eine bestimmte Anzahl von Angestellten von der Zeitvorrückung auszunehmen. – (§ 863 ABGB, § 11 Abs. 4 des Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und Bauindustrie)
„Gestaltungsrechte verleihen dem Berechtigten die Rechtsmacht, durch einseitige Erklärung – ohne Mitwirkung eines anderen – eine Änderung der bestehenden Verhältnisse herbeizuführen (Koziol/Welser I10, 41 m. w. N.). Ein bloß innerer Wille ist für die Rechtsordnung, die auf äußere Erscheinungen angewiesen ist, als alleiniger Anknüpfungspunkt unbrauchbar. Der Wille muß, um erheblich zu sein, in die Außenwelt treten; er muß 'erklärt' werden. Diese Äußerung kann ausdrücklich oder konkludent sein.
[...] Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat der Beklagte weder dem etwa viereinhalb Jahre bei ihm beschäftigten Kläger noch den beiden anderen während dieser ...