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ASoK 12, Dezember 1999, Seite 395

OGH: Hausbesorger / Arbeitsverhältnisse

1. Dem Begriff der Verwaltung von Wohnungen ist die Tätigkeit des Hausbesorgers nicht zu unterstellen.

2. Eine gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft wird, soweit sie als Eigentümerin ihrer Häuser Arbeitgeberin von Hausbesorgern ist, nicht im Rahmen ihres gesellschaftsvertraglichen Unternehmensgegenstandes und -zwecks tätig, sodaß sie – weil davon auszugehen ist, daß ihr Unternehmensgegenstand und -zweck dem Aufgabenbereich des kollektivvertragsfähigen Arbeitgebervereines der Bauunternehmungen Österreichs entspricht – in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin von Hausbesorgern nicht Mitglied dieser kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung ist. Auf Arbeitsverhältnisse von Hausbesorgern ist daher der in Betracht kommende Mindestlohntarif anzuwenden.

3. Daß die Entlohnung der Pflege einer Rasenfläche laut Mindestlohntarif mit einem Flächenentgelt honoriert wird, ist sachgerecht, weil es dem Gesetz(Verordnungs)geber gestattet ist, einfache und leicht handhabbare Lösungen zu treffen. – (§ 22 Abs. 3 ArbVG, §§ 4 Abs. 3 u. 12 HBG)

( 8 Ob A 338/98 h)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Mitarbeiterin der Per...
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