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OGH: Hausbesorger / Arbeitsverhältnisse
• 1. Dem Begriff der Verwaltung von Wohnungen ist die Tätigkeit des Hausbesorgers nicht zu unterstellen.
• 2. Eine gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft wird, soweit sie als Eigentümerin ihrer Häuser Arbeitgeberin von Hausbesorgern ist, nicht im Rahmen ihres gesellschaftsvertraglichen Unternehmensgegenstandes und -zwecks tätig, sodaß sie – weil davon auszugehen ist, daß ihr Unternehmensgegenstand und -zweck dem Aufgabenbereich des kollektivvertragsfähigen Arbeitgebervereines der Bauunternehmungen Österreichs entspricht – in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin von Hausbesorgern nicht Mitglied dieser kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung ist. Auf Arbeitsverhältnisse von Hausbesorgern ist daher der in Betracht kommende Mindestlohntarif anzuwenden.
• 3. Daß die Entlohnung der Pflege einer Rasenfläche laut Mindestlohntarif mit einem Flächenentgelt honoriert wird, ist sachgerecht, weil es dem Gesetz(Verordnungs)geber gestattet ist, einfache und leicht handhabbare Lösungen zu treffen. – (§ 22 Abs. 3 ArbVG, §§ 4 Abs. 3 u. 12 HBG)
( 8 Ob A 338/98 h)