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Meldepflichten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
– Nach dem Behinderteneinstellungsgesetz haben Arbeitgeber gewisse Meldepflichten. Über die Beschäftigung von begünstigten Behinderten hat der Arbeitgeber entsprechende Verzeichnisse zu führen; einstellungspflichtige Arbeitgeber haben eine Abschrift dieses Verzeichnisses samt den für die Berechnung der Pflichtzahl maßgeblichen Daten über die Zahl der innerhalb eines Kalenderjahres jeweils am 1. eines jeden Monats beschäftigten Arbeitnehmer bis zum 1. Feber des darauffolgenden Jahres dem zuständigen Landesinvalidenamt einzusenden.