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ASoK 12, Dezember 1999, Seite 393

Inkrafttreten neuer Arbeitnehmerschutzbestimmungen mit 1. Jänner 2000 und Praxishinweise zu Y2K

Dr. Renate Novak

Präventivdienstbetreuung (§ 115 Abs. 1 Z 5 ASchG)

Für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, wird mit ebenfalls die Arbeitgeberverpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmediziner/innen rechtswirksam (bisher: ab 11 Beschäftigten). Somit muß nunmehr in allen Arbeitsstätten, in denen zumindest ein/e Arbeitnehmer/in beschäftigt wird, eine arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner/innen oder sicherheitstechnische bzw. arbeitsmedizinische Zentren erfolgen. Für kleinere Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmer/innen können Arbeitgeber/innen, soferne sie insgesamt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer/innen beschäftigen, Präventionszentren der AUVA in Anspruch nehmen (§ 78 Abs. 1 u. 2 ASchG).

Unternehmermodell (§§ 78 b, 116 Abs. 6 ASchG)

Arbeitgeber/innen, die über die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für die jeweilige Arbeitsstätte verfügen, können die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte selbst wahrnehmen, benötigen dazu ab aber eine entsprechende Bescheinigung einer anerkannten SFK-Fachausbildungseinrichtung. Diese ...

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