Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kommunalsteuerpflicht bei Arbeitern?
• Kommunalsteuerpflicht bei Arbeitern? (§ 5 KommStG)
Taucher (in: Kommunalsteuergesetz-Kommentar, Wien 1998, § 5 Tz. 55 ff., vgl. auch Kurzbesprechung von Achatz, in: ÖStZ 9/1999, 216 f.) hat ausgeführt, daß die vom Arbeitgeber im Krankheitsfall nach dem EFZG fortzuzahlenden Entgelte nur insoweit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, als sie den Erstattungsbetrag der Gebietskrankenkasse übersteigen. Je nach Lohnsumme im Unternehmen wären bei dieser Ansicht – ohne Beachtung der Höchstbeitragsgrundlage – die Löhne nicht bzw. nur zu 30% kommunalsteuerpflichtig (vgl. § 8 Abs. 1, 2 und 7 EFZG). Der Magistrat der Stadt Wien hat mir in einem Schreiben vom (MA 4/2 – 376/99) mitgeteilt, daß diese – m. E. durchaus vertretbare – Ansicht nicht geteilt wird. Wer's wirklich wissen will, wird wohl zum VwGH gehen müssen.