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Die kollektivvertragliche Einstufung
Die Einstufung hat sich an der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zu orientieren
Die kollektivvertragliche Einstufung wird in der arbeitsrechtlichen Literatur eher selten behandelt, weil die einzelnen Kollektivverträge teilweise sehr unterschiedliche Regelungen beinhalten. Beispielsweise hat sich bezüglich Vordienstzeiten oder typischen Begriffen zur Beschreibung von Verwendungsgruppen mittlerweile eine Judikatur entwickelt, die für die Einstufung nach vielen oder wenigstens einigen Kollektivverträgen von Bedeutung ist. Die folgenden Ausführungen sollen einen Überblick liefern.
1. Einstufung der auszuübenden Tätigkeit
Zunächst ist vom Arbeitgeber nach § 1 AngG zu klären, ob der einzustufende Arbeitnehmer als Arbeiter oder Angestellter zu qualifizieren ist. Nach Klärung dieser Frage ist der Arbeitnehmer auf Grund der im Kollektivvertrag angegebenen Tätigkeitsmerkmale in eine bestimmte Verwendungs- bzw. Beschäftigungsgruppe (in den einzelnen Kollektivverträgen werden verschiedene Bezeichnungen verwendet) einzureihen. Dabei ist die tatsächlich vom Arbeitnehmer auszuübende Tätigkeit maßgeblich. Die bei den Verwendungsgruppen in manchen Kollektivverträgen genannten Berufsbeispiele (z. B. Kassier) sind als zweckmäßiger Behelf für die Praxis gedacht. Da jedoch die tatsächliche ...